- Indossament
- (Ital. In dosso: auf dem Rücken) auf der Rückseite eines Orderpapiers angebrachte, vom Aussteller zugelassene Erklärung, mit der der Inhaber (Indossant) das Eigentum an und damit die Rechte aus diesem Papier auf den von ihm in dem Indossament Genannten (Indossatar) überträgt.
- Inhaberaktie
- siehe auch Inhaberpapiere
- Inhaberpapiere
- Nicht auf den Namen lautende Wertpapiere, in denen der Aussteller die Leistung allein dem jeweiligen Inhaber, nicht einer bestimmten Person verspricht.
- Interimsschein
- Urkunde, die nach Gründung einer Aktiengesellschaft vor Ausstellung der endgültigen Aktien an deren Stelle ausgegeben wird. Interimsscheine (Zwischenscheine) müssen auf den Namen lauten und sind durch Indossanten übertragbar.
- Internet Proxy Voting
- Möglichkeit der Weisungserteilung per Internet an ein ProxyCommittee. Siehe auch netVote.
- IPO (Initial Public Offering)
- Deutsch: "Erstes öffentliches Angebot", speziell: Erst-inanspruchnahme des inländischen Aktienmarktes im Wege einer Kapital-erhöhung oder Umplazierung, d.h., es werden erstmalig Aktien eines Unternehmens interessierten Anlegern zum Kauf angeboten. Mit einem IPO ist im allgemeinen eine Börsenzulassung des Aktienkapitals und die Aufnahme der Börsennotierung verbunden. Aus Unternehmenssicht bedeutet ein IPO die Beschaffung von Risikokapital von außen durch Nutzung der Aktie als Finanzierungsinstrument.
- ISIN
- International Securities Identifcation Numbers, deutsch: Internationale Wertpapierkennnummer
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