Schub für online und virtuell
(20.3.2020) Die Börsen-Zeitung berichtet heute über die Situation der Hauptversammlungs-Saison 2020. Selbst wenn die Hauptversammlung aus rechtlicher Sicht durchführbar sei, so die Autoren, würden sich Emittenten bei der Durchführung einer derartigen Veranstaltung dem Risiko aussetzen, ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Besuchern nicht nachgekommen zu sein.
Eine naheliegende Möglichkeit sei die Verschiebung der Hauptversammlung. Diesen Weg haben beispielsweise Continental, Daimler und die Deutsche Telekom gewählt. Eine andere Möglichkeit könne der Versuch sein, die Zahl der Teilnehmer zu senken. Dies geschähe zum Beispiel durch die Bitte an die Aktionäre, der Hauptversammlung fernzubleiben und die Möglichkeiten der Fernabstimmung beziehungsweise Vollmachtserteilung zu nutzen.
Die Autoren sehen es als vorteilhaft, wenn die Aktionärsversammlung als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt werden könnte und jeder Aktionär seine hauptversammlungsgebundenen Rechte von zu Hause aus wahrnehme. Eine rein virtuell veranstaltete Hauptversammlung ist in Deutschland derzeit aber nicht ohne Weiteres zulässig. Die virtuelle Hauptversammlung, an der nicht per physischer Anwesenheit teilgenommen werden kann, sähe das deutsche Recht nicht vor. Allerdings könnten Emittenten in ihrer Satzung bestimmen, dass ihre Aktionäre sämtliche oder einzelne Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben. Neben optionalen Online-Alternativen muss dabei allerdings immer auch die physische Teilnahme gewährleistet sein.
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(20. März 2020)