Novum bei Hauptversammlungen
(30.3.2020) Der Bundestag hat dem Gesetz zur Abmilderung der Corona Pandemie-Folgen am 25. März 2020 zugestimmt. Damit sollen die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen aus der Corona-Pandemie abgemildert werden. Das Gesetz enthält umfassende Änderungen im Aktienrecht. Das Wichtigste auf einen Blick:
- Alle Aktionärstreffen können unter bestimmten Umständen auf Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden.
- Die Aktionäre können an einer virtuellen Hauptversammlung nur im Wege elektronischer Zuschaltung teilnehmen.
- Wird eine Hauptversammlung virtuell durchgeführt, haben die Aktionäre in der HV nur noch das Fragerecht (aber keinen Auskunftsanspruch), das Stimmrecht und ein (eingeschränktes) Anfechtungsrecht.
- Die Frist für die Einberufung sowohl einer Präsenzhauptversammlung als auch einer virtuellen Hauptversammlung kann auf den 21 Tage verkürzt werden.
- Die Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung wird von acht auf zwölf Monate nach dem Geschäftsjahresende verlängert.
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(30. März 2020)