- Ad-hoc
- Ad-hoc Meldungen sollen eine gleichmäßige und vor allem gleichzeitige Information aller Aktionäre einer Gesellschaft sicherstellen. Ereignet sich bei einem deutschen an einer deutschen Börse zum Handel zugelassenen Unternehmen etwas, das geeignet scheint, den Kurs der Aktie erheblich zu beeinflussen, so ist das Unternehmen nach §15 des Wertpapierhandels-gesetzes (WpHG) verpflichtet, seine Aktionäre unverzüglich darüber aufzuklären. Meldungen, die häufig auf diese Art verbreitet werden, sind z.B. Umsatz- oder Gewinnwarnungen, Quartals- oder Jahreszahlen, Firmenübernahmen oder ein Wechsel in der Unternehmensleitung.
- AGM
- Abkürzung für Annual General Meeting, deutsch: Hauptversammlung
- Aktie
- Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft werden als Aktien bezeichnet. Sie sind Mitgliedschaftsrechte. Die Höhe eines Anteils richtet sich bei auf einen Nennwert lautenden Aktien nach dem Nennbetrag der Aktie. Der gesetzliche Nennbetrag einer Aktie beläuft sich in der Bundesrepublik Deutschland auf mindestens einen Euro oder ein Vielfaches davon (§ 8 AktG). Entsprechend dem Aktienwert ist der Aktionär am Grundkapital, den Gewinnausschüttungen, Kapitalaufstockungen aus Gesellschaftsmitteln und am Liquidationserlös beteiligt; sein Anspruch auf Teilnahme an Kapitalerhöhungen bemißt sich ebenfalls nach dem Nennbetrag. Das Mitgliedschaftsrecht wird durch Stimmrecht in der Hauptversammlung (HV) repräsentiert. Letzteres kann an eine Bank oder an einen Dritten (Vollmachtstimmrecht) abgetreten werden. Ein Anspruch auf Gewinnausschüttungen (Dividenden) besteht nicht. Das Beteiligungsrecht macht die Aktie zu einem sogenannten Substanzwert im Gegensatz zu Schuldverschreibungen, die reine Nominalwertforderungen verbriefen. Aktien können auf den Namen oder den Inhaber lauten (§ 10 AktG). Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Zulassung von Stückaktien am 1. April 1998 wurden in Deutschland mit der Stückaktie auch unechte nennwertlose Aktien zugelassen.
- Aktiengesellschaft (AG)
- Die Aktiengesellschaft ist eine Unternehmensform, die im Aktiengesetz ihre besondere rechtliche Regelung erfährt. Ihr Grundkapital, das sich auf einen Mindestnennbetrag von 50.000.- Euro (§ 7 AktG) belaufen muß, ist in einzelne Aktien aufgeteilt. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft findet sich in allen westlichen Industriestaaten, wenn auch einzelne Regelungen rechtlich modifiziert sind. Sie ist die typische Form der Kapitalgesellschaft. Durch sie wurden die finanziellen Leistungen zum Aufbau großer Industrie- und Handelsunternehmen ermöglicht. Die großen Publikumsgesellschaften verkörpern den Prototyp der Aktiengesellschaft. Eine Vielzahl von Aktionären ist mit oft kleinen und kleinsten Beträgen an einer AG beteiligt. Die Haftung beschränkt sich jeweils auf die Höhe des Aktienanteils, wodurch das Wesen der Aktiengesellschaft gekennzeichnet wird (§ 1 AktG). Die Organe der Aktiengesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Geleitet wird sie vom Vorstand, der durch den Aufsichtsrat bestellt wird, während letzterer von der Hauptversammlung, der Versammlung der Aktionäre, zu wählen ist. Beteiligungen an Aktiengesellschaften gehören zu den bevorzugten Formen der modernen Geldanlage; der Vorteil für den Aktionär liegt darin, daß er bei börsennotierten Aktiengesellschaften jederzeit die Aktie unter Einschaltung eines Kreditinstitutes an der Börse verkaufen kann.
- Aktiengesetz
- http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/index.html
- Aktienregister
- Bei Aktiengesellschaften, oder einem beauftragten Registrar, geführtes Register, in dem gem. § 67 AktG die emittierten Namensaktien und Zwischenscheine mit Angabe des Inhabers nach Namen, Wohnsitz und Geburtsdatum einzutragen sind.Was früher Aktienbücher waren, in denen handschriftlich Ein- und Austragungen vorgenommen wurden, sind heute modernste Datenbanksysteme wie die Aktienregistersoftware ARON von registrar services GmbH.
- Aktiensplit
- Teilung einer Aktie in mehrere Aktien mit kleinerem Nennwert, wobei sich der Gesamtwert aller im Umlauf befindelichen Aktien gleich bleibt.
- Aktionär
- Der Inhaber von Aktien wird als Aktionär bezeichnet. Er besitzt bestimmte Mitgliedschaftsrechte, die im Aktiengesetz im einzelnen geregelt sind. Zu seinen wichtigsten Rechten zählen das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, das Stimmrecht und bestimmte Auskunftsrechte. Der Aktionär hat ferner Anspruch auf einen Anteil am Unternehmensgewinn, soweit dieser nicht nach Gesetz, Satzung (z.B. Pflicht zur Rücklagenbildung) oder durch HV-Beschluß von der Verteilung auf die Aktionäre ausgeschlossen ist. Einen direkten Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hat der Aktionär nicht. Er kann aber über bestimmte Fragen der Geschäftsführung vom Vorstand zu einer Mitentscheidung in der HV aufgefordert werden. Seine Mitgliedschaft erwirbt er durch Zeichnung oder Kauf der Aktien, durch Verkauf seiner Anteile gibt er sie auf. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur seine Einlage.
- American Depositary Receipt (ADR)
- Von bedeutenden US-amerikanischen Banken ausgestellte handelbare Aktienzertifikate über bei ihnen hinterlegte nicht-amerikanische Aktien. ADR werden meist im Verhältnis 1:1 für 100 Stück Auslandsaktien, aber auch für weniger ausgestellt. Sie dienen zur Erleichterung, Verbilligung und Beschleunigung des Handels. Aufgrund bestimmter Börsenhandelsvorschriften lassen sich ausländische Aktien teilweise nur in solcher Form an den US-Börsen handeln.
- American Stock Exchange (AMEX, ASE)
- Neben der NYSE sehr bedeutende US- Wertpapierbörse. Sitz: New York. Sie befaßt sich hauptsächlich mit dem Handel von an der Hauptbörse nicht zugelassenen Wertpapieren. Häufig ist die Einführung der Aktien einer Gesellschaft an der AMEX die Vorstufe zur Zulassung an der NYSE.
- Amtlicher Handel
- (genauer: Amtliche Notierung) An den deutschen Wertpapierbörsen nimmt der amtliche Handel, auch amtlicher Markt genannt, den breitesten Raum ein. Für diesen Markt, auf den sich weit über 90% der gesamten Börsenumsätze konzentrieren, ist die Geschäftsführung unter Mitwirkung der amtlichen Makler oder die Maklerkammer verantwortlich. Die Einführung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung ist von der Einhaltung strenger Zulassungsvorschriften (Börsenzulassung) abhängig. Die in diesem Marktsegment ermittelten Kurse werden von öffentlich-rechtlichen Maklern festgestellt und sind amtlich.
- Antwortbogen
- Ein von registrar services GmbH entwickeltes und inzwischen marktübliches Formular für Aktionäre von Gesellschaften in Namensaktien. Der Antwortbogen dient der Anmeldung zur Hauptversammlung, oder der Erteilung von Vollmachten und Weisungen entweder an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder den/die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
- ARON
- Die Aktienregistersoftware ARON (Aktienregister Online) von registrar services GmbH ist eine state-of-the-art Internet-Applikation, auf die der Emittent an 365 Tagen rund um die Uhr von weltweit jedem PC mit Internet-Anschluss aus zugreifen kann. ARON bietet vielseitige Analyse- und Auswertungsfunktionen. Die Anwendung basiert auf den derzeit höchsten Sicherheitsstandards (128bit-SSL-Verschlüsselung) sowie einer höchst performanten Datenbanktechnologie.
Welcome! we are excited to announce that we are now MUFG Pension & Market Services!
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