- Baisse
- Bezeichnung für ausgeprägte Kursrückgänge an den Börsen. An Wertpapierbörsen spricht man in der Regel davon, wenn sich die Kurseinbußen über den gesamten Rentenmarkt, den gesamten Aktienmarkt oder zumindest wichtige Teilbereiche eines dieser Märkte erstrecken. Überdurchschnittliche Kursrückgänge einzelner Papiere werden als Kursrückschläge bezeichnet. Das Gegenteil der Baisse ist die Hausse.
- Belegschaftsaktien
- Werden von der Verwaltung einer AG ihren Arbeitnehmern meist zu einem Vorzugskurs und häufig zu günstigen Zahlungsbedingungen angeboten. Die Veräußerung von Belegschaftsaktien unterliegt i.d.R. einer Sperrfrist (bis zu 5 Jahren).
- Bezugswert
- Der bzw. das dem Optionsschein in Form von Währungen oder Wertpapieren zugrunde liegende Wert bzw. Instrument (z.B. Aktien, Renten, Baskets, Edelmetalle, Indizes, Terminkontrakte, Währungen, Zinsinstrumente)
- Blue Chip
- Amerikanischer Börsenausdruck für die Aktie eines besonders substanz- und ertragsstarken Unternehmens
- Bookbuilding
- Plazierungsverfahren (Plazierung) bei dem die Investoren direkt in die Preisfindung eingebunden werden. Die gesamten Zeichnungswünsche (Zeichnung) einschließlich der Preisvorstellungen der Investoren werden zentral beim Lead-Manager sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht in einem "Buch" EDV-mäßig erfaßt. Die aus diesem "Bookbuilding"-Vorgang gewonnenen Erkenntnisse fließen zeitnah in die Preisfestlegung und Zuteilung der Aktien ein. Das Bookbuilding ist ein weithin akzeptiertes Verfahren, das insbesondere darauf ausgerichtet ist, einen fairen Interessenausgleich zwischen Emittent und Investor in Bezug auf die Höhe des Emissionspreises herbeizuführen.
- Börse
- Ort, an dem sich regelmäßig Kaufleute zum Abschluß von Handelsgeschäften in vertretbaren Sachen, insbesondere Wertpapieren und Waren, treffen. An der Börse werden Angebot und Nachfrage marktmäßig zusammengeführt.
- Börsengang
- siehe Going Public
- Börsengesetz
- (BörsG) regelt die Organisation der deutschen Börsen. Das BörsG umfaßt 6 Abschnitte: 1. Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und deren Organe, 2. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen, 3. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung,4. Terminhandel, 5. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung, 6. Straf- und Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften.
- Börsennotierung
- Auch Kursfeststellung, Feststellung der Kurse für alle an der Börse zugelassenen Wertpapiere. Bei amtlich notierten Wertpapieren erfolgt diese Feststellung durch Kursmakler. Den Ablauf regelt die Börsenordnung. Das Geschäft wird zu dem Kurs abgeschlossen, bei dem die meisten Aufträge (Käufe und Verkäufe) ausgeführt werden können (Meistausführungsprinzip). Der Kurs für Wertpapiere kann börsentäglich einmal (Einheitskurs) oder mehrmals täglich fortlaufend notiert werden (Variable Notierung).
- Börsenplatz
- Ort, an dem sich eine Börse befindet. In der Bundesrepublik gibt es acht Wertpapierbörsen: Berlin, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart. Bis vor dem Ersten Weltkrieg gab es in Deutschland 29 Börsen einschließlich der Produktenbörsen. 1935 waren es noch 21, die nach der NS-Börsenreform auf neun reduziert wurden: Berlin, Breslau, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg einschließlich Bremen, Hannover, Leipzig, München und Stuttgart.
- Briefkurs
- Darunter versteht man im Wertpapierhandel allgemein den Börsenkurs, zu dem Angebot in einem Wertpapier besteht; Gegensatz Geldkurs. Der Kurszusatz B = Brief (Angebot) wird verwendet, wenn kein Umsatz zustande gekommen ist. Dieses Papier wurde zum Kauf angeboten, fand aber zum genannten Kurs keinen Käufer.
- Broker
- Makler an der anglo-amerikanischen Börse, der nicht auf eigene Rechnung, sondern im Auftrag anderer gegen Provision Wertpapiergeschäfte abschließt. In den USA und in England dürfen Banken an der Börse keine Wertpapiere kaufen. Bei Kauf oder Verkauf wenden sie sich deshalb an private Broker.
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